Wer stellt Rechnungen mit kivitendo, die Bar bezahlt werden?
Nach Rückfrage mit Jan, wann und ob der Export für die DSFinV-K implementiert wird, stellte sich die Frage nach der Finanzierung.
Wer benötigt ab dem 1.10.2020 den Export?
Wie hoch werden die Kosten sein?
Ich habe hier meinen Dialog mit dem BMF mit eingesetzt, weil es klar ist, dass ab 1.10.2020 alle ERP-Systeme, die Barrrechnungen ausstellen können über diesen Export verfügen müssen.
Gruß
Robert
Sehr geehrter Herr Farr,
vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der DSFinV-K.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die "Kassenfunktion" haben, sind durch eine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.
Sobald die Kassenbuchsoftware bzw. das Warenwirtschaftssystem in der Lage ist, bare Zahlungsvorgänge zu erfassen und abzuwickeln, fällt der entsprechende Teil der Software - jedoch nicht das gesamte System - unter die Anforderungen des § 146a AO i.V.m. der KassenSichV. Die Anbindung einer TSE ist in diesen Fällen zwingend erforderlich.
Aufgrund der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 dürfen Unternehmer elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO (Abgabenordnung) i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV längstens bis zum 30. September 2020 ohne TSE und ohne DSFinV-K 2.0 Export verwenden. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind jedoch umgehend durchzuführen. Ab dem 1. Oktober 2020 sind dann alle elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE zu schützen und müssen die Anforderungen der DSFINV-K erfüllen. Die Vorschriften der GoBD sind zu beachten.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dörte Janke
Referat IV A 4
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: + (49) - (0)30 -18682-0
E-Mail: IVA4@bmf.bund.de
Internet: www.bundesfinanzministerium.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Robert Farr < robi.farr@googlemail.com>
Gesendet: Freitag, 7. Februar 2020 11:52
An: Referat IVA4 < IVA4@bmf.bund.de>
Betreff: DSFinV-K 2.0 für ERP Systeme
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem ich mir die Publikation zur DSFinV-K 2.0 durchgelesen habe, stellt sich mir die Definition, wann ein DSFinV-K 2.0 Export aus einem ERP System folgendermaßen dar:
- Sobald ich über das ERP System Rechnungen erstelle, die Bar oder über EC Terminals direkt bezahlt (Kassengeschäft) werden kommt die Kassenverordnung zum Einsatz.
- Jedes Ladengeschäft, dass mit einem ERP System Kassengeschäft abwickelt, muss über das ERP in der Lage sein einen DSFinV-K 2.0 Export zu erstellen.
Ich habe beobachtet, dass im Handel, z.B. Autoteile, Elektronik, Futtermittel oft diese Systeme so eingesetzt werden. Diese Systeme haben nach aktuellem Stand einen GOBD Export. Dieser reicht aber nach meiner Lesart dann nicht mehr aus, wenn Kassengeschäfte damit abgewickelt werden.
Ich bitte diesbezüglich um eine rechtssichere Antwort, ob meine Lesart der Regelung entspricht, oder ob diese Kassengeschäfte dann mit einem GOBD Export abgedeckt sind.
Vielen Dank im Voraus
Robert Farr