Hallo Katja!
Wie definierst du
> den gesetzlichen Anforderungen genügen
Du hast sicher Gründe, es so zu machen, wie du es machen willst. Soweit ich es kennen gelernt habe, hängen Abschlagsrechnungen vom Gewerbe ab, in dem sie geschrieben werden und ehrlicherweise habe ich nie verstanden, warum man das so macht. Zumindest konnte mir bisher niemand schlüssig Gründe und vor allem Vorteile nennen, warum ich das so machen sollte (kannst du das eventuell?).
Grob umrissen ist meine Vorgehensweise folgende:
Ich habe eine Auftragsbestätigung. Ist die nicht widersprochen, ist sie verbindlich.
Für Teile des Auftrags gibt es jeweils eine (Teil-)Rechnung. Die sind steuerlich in sich schlüssig, ich habe keinen Stress, wenn ein Auftrag mal die Jahresgrenze überschreitet, ich zahle immer die Ust., die ich vom Kunden bekomme, dann, wenn ich sie bekomme, alles transparent und nachvollziehbar. Ob der Kunde ggf. eine Teilrechnung oder die Schlussrechnung nicht bezahlt, ist im Ergebnis egal - abgesehen von dem Problem, dass womöglich bei einer Abschlagsrechnung vorschüssig geleistete Ust. irgendwie abgewickelt (oder aufgegeben) werden muss (hängt von der Art des Abschlags, des Gewerks und des Buchungsverfahrens ab - wobei das Halbwissen meinerseits ist!).
Neben dem Vorteil der Durchgängigkeit erledigt sich damit auch das Vorlagen-Problem. Ist immer eine „volle, richtige Rechnung“.