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Hallo,

hätte eine rein buchhalterische Frage. Weiß nicht ob das Forum dazu auch gedacht ist:

Bei der Ist-Besteuerung buche ich bei Eingangsrechnungen die Vorsteuer bekanntlich sofort nach Rechnungseingang.
Die Umsatzsteuer einer Ausgangsrechnung aber erst nachdem diese ausgeglichen wird.

Wie sieht es bei einer Eingangsrechnung nach 13b aus ?
Wann buche ich hier die "fiktive" Umsatz- bzw. Vorsteuer ?
Bei Rechnungseingang oder bei Rechnungsausgleich ?
Oder die Vorsteuer bei RG-Eingang und die USt bei Rechnungsausgleich ?

Wäre nett, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte, wie es die FinKa gern hätte.

2 Antworten

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kivitendo ist intern ein „Soll“-System. D. h. „Buchen“ findet genau in dem Augenblick statt, in dem auf einen Schalter mit dieser Funktion geklickt wird.

Bei Ausgangsrechnungen kann der Zeitpunkt der Buchung dadurch gesteuert werden, dass ein Auftrag angelegt und eine Proforma-Rechnung erzeugt wird. Mit Zahlungseingang aus dem Auftrag eine Rechnung machen und Buchen. Dann ist soll=ist.

Eingangsrechnungen werden geschrieben und üblicherweise auch zeitnah bezahlt, d.h. da ist das egal. Sollte eine UST-Verrechnungsschwelle (Monat, Quartal, Jahr) überschritten werden, kann man das ggf. über Timing der Buchung steuern.

„Fiktive Steuern“ kenne ich nicht. Es ist lediglich eine Zeitpunktfrage bzgl. der Zahlungs-/Verrechnungspflicht. Das „sofort nach Rechnungseingang buchen“ und „Mwst. erst bei Zahlungseingang buchen“ ist in einem rund laufenden Unternehmen womöglich mehr Aufwand, als es nutzt, denn zahlen muss man so oder so, wenn storniert wird kommt es wieder zurück. Sollte das Mwst.-Volumen tatsächlich mal eine Dimension haben, bei der das schmerzen könnte, wenn man in Vorlage tritt, weil die Rechnung noch nicht bezahlt ist, lässt sich das ggf. über das kaufmännische Modell des Verkaufs lösen. Aber das hat nichts mit kivitendo, sondern mit Vertriebs- und Verkaufsstrategien zu tun.

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@nsimon:
ich glaube du hast die Fragestellung falsch verstanden.
Es ging nicht um die Klärung wie eine ER bzw. AR bzgl. der Ist- oder Soll-Besteuerung zu bewerten ist, sondern vielmehr geht es um den Spezialfall einer ER nach 13b.

Hier wird bekanntlich bei der USTVA Vorsteuer gezogen und gleichzeitig Umsatzsteuer abgeführt. D.h. Vorsteuer u. Umsatzsteuer heben sich als Zahllast zu Null auf.

Fraglich ist hier die Abgrenzung. ER Eingang z.b. 30.12.2012. Bezahlt am 10.01.2013.

Welche UstVA ist betroffen ?
IV/2012 oder I/2013 ?

Also mit anderen Worten sind beide Steuerarten bei ER-Eingang oder bei ER-Zahlung fällig ...

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