Da kivitendo seine Daten in einer frei zugänglichen Datenbank ablegt, könnten IDEA-Daten erzeugt werden, womöglich ist sogar ein Direktzugriff mit IDEA realisierbar.
Allerdings ist das überhaupt nicht erforderlich. Genau das steht in diesem Urteil. Ich verstehe daher die Sorge nicht.
Der Begriff „GoB-konform“ ist als solches ein unbestimmter Rechtsbegriff (s. Wikipedia), es gibt keine allgemeingültige „GoB-konforme Lösung“. Vielmehr ist das immer ein Zusammenwirken von Finanzamt und Unternehmen.
Da sich auf eine kivitendo-Installation problemlos ein Direktzugriff einrichten lässt, bzw. die komplette Installation als VM übergeben werden kann, ist dem Gesetz genüge getan. Alles, was da hineininterpretiert oder von Ämtern womöglich gefordert wird, ist nicht gerichtsfest, wie das Urteil zeigt.
Relevante Zitate aus dem Urteil:
Die Ausführungen … wonach die mit dem Buchführungsprogramm … bereits
deshalb als formal nicht ordnungsgemäß anzusehen sei, weil … keine
Daten-CDs mit den steuerrelevanten Buchführungsdaten vorlegen und die
Prüfungssoftware IDEA bzw. WinIDEA von den Betriebsprüfern nicht
eingesetzt werden konnte, sind sachlich unrichtig.
• Es gibt keine Formvorschrift.
Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich – entgegen der im
Betriebsprüfungsbericht … vertretenen Rechtsauffassung –
lediglich, dass der Steuerpflichtige für diejenigen
Datenverarbeitungssysteme, die er tatsächlich verwendet, die Einsicht
und Prüfung gestatten muss und eine maschinelle Auswertung bzw. einen
maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen muss.
• Die Daten aus kivitendo können problemlos in der geforderten Form überlassen werden.
Hingegen ergibt sich aus § 147 Abs. 6 AO nicht, dass der
Steuerpflichtige auch Datenverarbeitungssysteme, … die sein
System nicht erstellen kann, zur Verfügung stellen müsste.
• Es gibt keine Rechtsvorschrift für die Form der Daten.
Dementsprechend besagt § 147 Abs. 6 AO auch nicht, dass ein
Datenverarbeitungssystem CD-Roms erstellen können muss, dass
Disketten nicht genügen oder dass die maschinelle Datenauswertung
IDEA- oder WinIDEA-fähig sein muss, … .
• Wenn IDEA etwas nicht kann, ist das nicht das Problem des Unternehmens.
Daraus lässt sich folgern: kivitendo ist vollumfänglich und ohne weitere Modifikationen im Sinne des aktuell geltenden Rechts GoB-tauglich.
Das wurde vor wenigen Wochen bei der Geschäftsprüfung eines kivitendo-Anwenders aus Bremen vom zuständigen Finanzamt bestätigt. Da es — wie oben erwähnt — jedoch grundsätzlich eine Sache zwischen Unternehmen und zuständigen Finanzamt ist, lässt sich daraus weder ein Zertifikat oder sonst etwas herleiten. Denn letztendlich ist allein die GoB-Tauglichkeit der Software kein Garant dafür, dass die Buchführung es ebenfalls ist. Da sind allein die Benutzer ausschlaggebend, weshalb auch bekannte Programme, die mit GoB-Tauglichkeit werben, nicht von einer Betriebsprüfung befreien. Diese Programme machen es allenfalls für das Finanzamt etwas bequemer.